Gesetzliche Vorgaben
Als „Einfriedung“ bezeichnet man einen Zaun, eine Mauer oder eine Hecke, die ein Grundstück nach außen hin absichern. In §§ 32-39 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW), finden Sie gesetzliche Regelungen u. a. zur Einfriedungspflicht, zur Beschaffenheit, zum Standort, zu den Kosten einer Einfriedung und ob Sie das Einverständnis Ihres Nachbarn benötigen.
So müssen beispielsweise Grundstücke mit Teich oder Pool eingefriedet sein, ebenso Grundstücke auf denen z.B. freilaufende Hunde gehalten werden. Je nachdem, ob nur ein Grundstücksbesitzer oder zwei Parteien zur Einfriedung verpflichtet sind, muss der Zaun unmittelbar vor oder genau auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Erkundigen Sie sich beim örtlichen Bauamt nach den regionalen baurechtlichen Vorschriften und beachten Sie auch die Landesbauordnung – BauO NRW. § 16 BauO regelt z. B., dass die Verkehrssicherheit durch bauliche Maßnahmen – also auch durch Sichtschutzzäune – nicht gestört werden darf.
Beim örtlichen Bauamt erfahren Sie, ob ein Zaun errichtet werden darf oder nicht bzw., ob ein Zaun errichtet werden muss, wie hoch er sein darf und aus welchem Material er bestehen darf. Macht das Bauamt keine Vorgaben, dann orientieren Sie sich im Rahmen der „Ortsüblichkeit“ mit Höhe und Material an den Nachbarzäunen. Gibt es keine Ortsüblichkeit, dann sieht § 35 Nachbarrechtsgesetz NRW einen etwa 1,20 Meter hohen Zaun vor.
Für einen Zaun, der nicht ortsüblich ist, der nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder der an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist meist eine Baugenehmigung erforderlich. Dies trifft normalerweise auch auf Sichtschutzzäune zu, die oft eine Höhe von 1,70 bis 2,10 Metern haben.
Befinden wir uns außerhalb der Sommersaison ist ein Rückschnitt der Hecke ohne weitere Einschränkungen erlaubt. Besonders wird der Heckenschnitt in den Wintermonaten bevorzugt durchgeführt, denn in dieser Zeit ist die Hecke garantiert frei von nistenden Vögeln. Die Heckenbewohner profitieren durch diese schonende Vorgehensweise. Im Frühling trägt die Hecke wieder ein dichtes Laubwerk und bietet somit Schutz für Nest und Nachwuchs der Vögel.
Beim Rückschnitt hält man sich am besten an die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes:
- Anfang Oktober bis Ende Februar ist ein radikaler Beschnitt möglich
- Der ideale Zeitpunkt zum Heckenschnitt ist im Winter vor dem Austrieb
- Der Rückschnitt bis zu zwei Drittel der Hecke durchführbar
- Die Gehölze befinden sich im Herbst und Winter in der Ruhephase