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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOE Tor- und Zaunsysteme GmbH

1.  Die Firma MOE Tor- und Zaunsysteme GmbH – nachfolgend „Verkäufer“ genannt –     verkauft und liefert unter Zugrundelegung der nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde mit Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.  Die vom Verkäufer angegebenen Preise gelten ab Lieferwerk bzw. ab Lager des Lieferanten des Verkäufers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt und ist vom Käufer zu tragen. Für den Fall, dass sich in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Steuer- und Zollsätze, die Frachtkosten oder die Devisenkurse ändern, ist der Verkäufer berechtigt, gegenüber dem Käufer eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Preise geltend zu machen, und zwar in Höhe der sich daraus für den Verkäufer ergebenden Mehrkosten bzw. der sich daraus ergebenden Belastungen des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, eine solche Preiserhöhung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu tragen und an den Verkäufer zu zahlen. Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindung der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf dieses Institut übertragen. Die Rechnung des Verkäufers sind – soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist – ohne Abzug binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

3.  Ein Recht auf Aufrechnung oder Zurückbehaltung des geschuldeten Kaufpreises seitens des Käufers wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4.  Abbildungen, Angebotszeichnungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte sind nur als annähernd zu betrachten. Mit Rücksicht auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen bleiben Änderungen vorbehalten. Die Abnahmepflicht des Käufers wird dadurch nicht berührt, es sei denn, dass der Kaufgegenstand grundlegend verändert wird.
Vom Verkäufer zur Verfügung gestellt Zeichnungen, Lichtbilder, Skizzen usw. dürfen ohne Genehmigung des Verkäufers werden nachgebildet noch dritten Personen, insbesondere Konkurrenzfirmen, mitgeteilt bzw. überlassen werden.

5.  Wenn der Verkäufer dem Käufer Musterstücke zur Verfügung stellt, dann sind diese innerhalb eines Monats nach Empfang frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.
Wenn die Rücksendung nicht fristgemäß erfolgt, gelten die Musterstücke vom Käufer als gekauft. Der Käufer ist dann verpflichtet, den vom Verkäufer mit Übersendung der Musterstücke genannten Preis dafür zu bezahlen.

6.  Der Verkäufer ist bemüht, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten. Wenn die vereinbarte Lieferzeit um mehr als sechs Wochen überschritten wird, dann ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass es nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Abnahme der Ware ablehne. Liefert der Verkäufer auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der Verkäufer weist nach, dass die Verzögerung von ihm nicht zu vertreten ist.
Unabhängig davon, ob die Verzögerung bei der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist oder nicht, ist der Käufer auf jeden Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Monate überschritten wird.
Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen Verzögerungen bei der Lieferung bzw. wegen Nichtlieferung stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere sind auch Schadenersatzansprüche jeglicher Art wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung oder wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
Der vorstehende Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt jedoch dann nicht, wenn die nicht rechtzeitige Erfüllung oder die Nichterfüllung des Vertrages auf grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Verkäufers oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht.

7.  Für Mängel der gelieferten Ware, die nachweisbar auf Material- bzw. Herstellungsfehlern beruhten, haftet der Verkäufer wie folgt:
Der Verkäufer verpflichtet sich, den betreffenden Verkaufsgegenstand nach seiner Wahl entweder zu reparieren bzw. reparieren zu lassen oder aber unter Zurücknahme des mängelbehafteten Kaufgegenstandes entsprechende Ware mangelfrei nachzuliefern.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere sind Ansprüche des Käufers auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ausgeschlossen.
Wenn allerdings die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer fehlschlägt, dann ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Reparatur oder Ersatzlieferung zu setzen. Wenn auch diese angemessene Nachfrist verstreicht, ohne dass ordnungsgemäß repariert bzw. Ersatz geliefert worden ist, dann ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder den Kaufpreis zu mindern oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Dieser Anspruch besteht aber nur in Ansehung der mangelbehafteten Ware.
Hinsichtlich des obigen Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen gilt auch hier, dass dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn eine grob fahrlässige Vertragsverletzung des Verkäufers vorliegt oder aber eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertrags-verletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

8.  Der vorstehende zu Ziff. 7 begründete Gewährleistungsanspruch steht dem Käufer nur dann zu, wenn er rechtzeitig Mängelrüge erhebt. Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber 10 Tage nach der Entdeckung, schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
Nach Ablauf von sechs Monaten – gerechnet vom Tage des Eingangs der Ware am Bestimmungsort – verjähren alle Gewährleistungsansprüche des Käufers, es sei denn, eine abweichende Gewährleistungsfrist ist schriftlich ausdrücklich vereinbart.

9.  Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, der damit Vorbehaltseigentümer gemäß § 950 BGB an der neu geschaffenen Sache wird, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer im Übrigen zu sonstigen Verfügungen über die Ware des Verkäufers nicht berechtigt, insbesondere nicht zu deren Vermietung, Verleihung, Verpfändung und Sicherungsübereignung an Dritte. Der Käufer hat dem Verkäufer von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter gegen die im Vorbehaltseigentum stehenden Waren unverzüglich Nachricht zu geben.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

10.  Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Gerichtsstand ist Remscheid.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausschließlich deutsches Recht Anwendung finden soll.

11.  Für etwaige Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer wird ausdrücklich vereinbart, dass diese nach Wahl des Verkäufers entweder durch die Remscheid freundschaftliche Arbitrage entsprechend den Bedingungen der Handelskammer in Remscheid oder durch die ordentlichen Gerichte in Remscheid geregelt bzw. entschieden werden sollen.

12.  Falls eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein sollte, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift oder eine Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewünscht haben.